Mal ein Artikel:
https://www.sichere-schule.de/_docs/pdf/erlass_aufsicht.pdf
Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG
– Aufsicht –
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften der Schule. Gemäß §68 Abs. 3 Nr. 1
SchulG (BASS 1 – 1) entscheidet die Lehrerkonferenz über Grundsätze für die
Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen
Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Der Schulweg (Weg zwischen Schule und Wohnung) fällt nicht in den Aufsichtsbereich
der Schule; er endet und beginnt am Schulgrundstück, nicht am Schulgebäude. Die
Beförderung in Schulbussen fällt in den Verantwortungsbereich des Schulträgers.
Insofern besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte an Schulbushaltestellen außerhalb des Schulgrundstücks. Eine Aufsichtspflicht der Schulean Schulbushaltestellen kann sich in Ergänzung zur Verpflichtung des Schulträgers nur dann ergeben, wenn die Schulkonferenz zu dem Ergebnis kommt, das
A: an der Schulbushaltestelle selbst oder auf dem Weg von dieser Haltestelle bis zum
Schulgrundstück oder Unterrichtsort (z. B. Sportanlage, Schwimmhalle) eine
besondere Gefahrenlage besteht und
B: eine Aufsicht durch Lehrkräfte wegen der geringen Entfernung der
Schulbushaltestelle zum Schulgrundstück oder Unterrichtsort ohne
unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
Dazu: GUV-SI 8046 (bisher GUV 57.1.33)
Link:
https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/si-8046.pdf
Aufsicht in Schulbussen:
Die Absätze 1, 2 und 3 des § 14 der BOKraft regeln das
Verhalten der Fahrgäste, sind also auch von Schülerinnen und
Schülern einzuhalten. Verantwortlich, dass diese Regeln auch
eingehalten werden, ist allerdings der Busunternehmer, wie aus
§ 3 Abs. 1 hervorgeht.
Auf welche Weise der Unternehmer für Ordnung und Sicherheit
zu sorgen hat, ist nicht näher erläutert, sieht man von den
Formulierungen der § 7, § 8 und § 14 Abs. 4 ab (Anwenden von
Sorgfalt, rücksichtsvolles und besonnenes Verhalten, Aus-
schluss von der Beförderung).
Damit ist die oft gestellte Frage beantwortet, ob es vorgeschrie-
ben ist, dass in Schulbussen Aufsichtspersonen mitfahren. Eine
solche Vorschrift gibt es nicht.
Trotzdem ist es heute unumstritten, dass Schulbuslotsen
(Schülerlotsen im Schulbusdienst) oder erwachsene Schulbus-
begleiter einen entscheidenden Sicherheitsgewinn darstellen
und einen positiven Einfluss auf Schulbus fahrende
Schülerinnen
und Schüler ausüben. In vielen Landkreisen haben sie sich
längst bewährt – insbesondere an Haltestellen – und sind aus
dem schulischen Alltag nicht mehr wegzudenken. Wie Schüler-
lotsen und Schulweghelfer zählen sie zu den mancherorts
unentbehrlich gewordenen Helfern im „Schulwegdienst“.
Einem Schulbusunternehmer kann natürlich nicht zugemutet
werden, zusätzliches Aufsichtspersonal zu beschäftigen, wenn
ihm die Kosten hierfür nicht erstattet werden.
Schulbusbegleiter und Schulbuslotsen anzuwerben, auszubilden,
einzusetzen und zu betreuen, ist deshalb eine (freiwillige)
gemeinsame Aufgabe aller am Busbetrieb beteiligten Stellen:
Schulbusträger, Schule, Busunternehmer, Eltern, Schüler,
Polizei, Verkehrswacht usw. In der Regel werden sie von der
Polizei eingewiesen, ihre Einkleidung mit geeigneter Warn-
kleidung und eine eventuelle Bezahlung geschieht durch Schul-
träger, Schulbusträger und/oder Verkehrswacht.
Die Aufsichtspflicht obliegt den Eltern (§ 1631 BGB),
kann jedoch auf andere geeignete Personen übertragen werden,
zum Beispiel auf Schulbusbegleiter oder Schülerlotsen in
Schulbussen.
Aber ohne richtig gute Vergütung würde ich mir diese Verantwortung nicht aufbürgen lassen.